des Tischtennis-Vereins Dingelstädt e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Tischtennisverein Dingelstädt wurde am 14.08.1990 neu gegründet und trägt
den Namen TTV Dingelstädt (TTVD).
Der TTV Dingelstädt ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heiligenstadt
eingetragen und hat seinen Sitz in Dingelstädt.
Die Geschäftsstelle, von der aus die Verwaltung geführt wird, ist identisch mit der
Anschrift eines Kernvorstand-Mitgliedes. Die Adresse wird vom Kernvorstand
benannt. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der TTVD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der TTVD ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. - Er tritt die Rechtsnachfolge des seit 1946 bestehenden Tischtennisvereins der
Stadt Dingelstädt an. Dieser Verein war vor der Neugründung die Sektion
Tischtennis der per 30.06.1990 aufgelösten BSG Motor Dingelstädt. - Um seinen Zweck zu verwirklichen, stellt sich der TTVD insbesondere folgende
Aufgaben:
• Pflege und Förderung der Tradition, die der Tischtennissport seit 1946 in der
Stadt Dingelstädt besitzt.
• Schaffung der Möglichkeit zur Ausführung dieses Sports für die Bevölkerung
der Stadt, insbesondere für Jugendliche und Kinder.
• Durchführung von Turnieren für aktive und nichtaktive Sportler als Beitrag zur
Gesunderhaltung der Bürger und zur Bewahrung des sportlichen Angebots in
der Stadt Dingelstädt.
• Teilnahme am Punktspielverkehr und sonstigen Wettkämpfen.
• Schaffung weiterer sportlicher Angebote. - Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller. Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Rechtsgrundlagen
- Der TTV Dingelstädt ist eine juristische Person.
- Der TTVD ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen sowie des Thüringer
Tischtennis-Verbandes und erkennt die entsprechenden Satzungen und
Ordnungen an.
Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner
Aufgaben von Nutzen ist. - Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
1.1. den erwachsenen Mitgliedern,
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das - Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das - Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
1.2. den jugendlichen Mitgliedern (einschließlich Kindern) bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres. - Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. - Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod. - Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt durch eine schriftliche Begründung.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 5 Recht und Pflichten
- Die Mitglieder haben das Recht:
a) die Wahrnehmung ihrer sportlichen Interessen durch den TTVD zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen,
b) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen / Wettkämpfen teilzunehmen. - Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) an der Erfüllung der Aufgaben des TTVD aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu erhöhen,
b) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgerecht zu entrichten,
c) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Organe des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
c) Satzungsänderungen,
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 10
f) Auflösung des Vereins.
Im Rahmen der Wahl, im Turnus von 5 Jahren (§ 9, 4), findet die Mitgliedervollversammlung statt.
Diese ist noch zusätzlich zuständig für:
g) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
h) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
i) Wahl der Kassenprüfer,
j) Genehmigung des Haushaltsplanes,
k) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, Abs. 7,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen, - Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 % der erwachsenen Mitglieder beantragen. - Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Mit der Einberufung der ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine geheime Abstimmung. Ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder damit einverstanden, kann auch eine offene Abstimmung erfolgen.
- Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,
b) vom Vorstand. - Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Kernvorstand des Vereins eingegangen sein.
- Ein Mitglied des Kernvorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimm- und
wahlberechtigt. - Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Kernvorstand – 3 Personen,
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus.
• dem Jugendwart,
• dem Medienwart,
• dem Sportwart,
Der Kernvorstand sowie der erweiterte Vorstand sind durch die Mitgliedervollversammlung zu wählen. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Kernvorstand. Jeweils zwei von ihm vertreten den TTV Dingelstädt gemeinsam.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Vorstandsversammlungen, /-beschlüssen sind der Kernvorstand und der erweiterte Vorstand stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit innerhalb der Vorstandsbeschlüsse, entscheidet die Stimmenmehrheit des Kernvorstandes.
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. - Der Vorstand wird jeweils für 5 Jahre gewählt.
§ 10 Ehrenmitglieder
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn in einer Mitgliederversammlung
zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. - Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 11 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren mindestens einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf.
§ 12 Beiträge und Umlagen
- Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
- Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
§ 13 Symbol des TTV Dingelstädt
- Der Verein führt als Symbol das Wappen der Stadt Dingelstädt mit dem Aufdruck TTVD bzw. TTV Dingelstädt.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten beschließt. - Bei Auflösung des TTVD oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, sofern es evtl. Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten des
Vereins übersteigt, an die Stadtverwaltung Dingelstädt, die es unmittelbar und
ausschließlich zu gleichen Teilen den bestehenden steuerbegünstigten
Sportvereinen der Stadt zu übergeben hat.
§ 15 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.08.1990 beschlossen
und tritt mit diesem Tag in Kraft.
Die 1. Änderung wurde in der Mitgliedervollversammlung am 07.01.1995 beschlossen.
Die 2. Änderung wurde in der Mitgliedervollversammlung am 24.01.1998 beschlossen.
Die 3. Änderung wurde in der Mitgliedervollversammlung am 30.12.2013 beschlossen.
Die 4. Änderung wurde in der Mitgliedervollversammlung am 01.05.2017 beschlossen.
Die 5. Änderung wurde in der Mitgliedervollversammlung am 06.03.2020 beschlossen.